Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swissglasboy GmbH
Ausgabe/Gültigkeit ab 1. Januar 2022 (ersetzt alle bisherigen AGB)
Kran- und Transportarbeiten
- Allgemeines
Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Swissglasboy GmbH und dem Auftraggeber richten sich vorab nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für sämtliche mit der Swissglasboy GmbH abgewickelten Arbeiten gemäss Ziff. 2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck dennoch erreicht wird.
- Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Kranarbeiten, das Heben, Transportieren und Verschieben von Frachtgütern mit Spezialgeräten, sowie die Ausführung von Montagen und Demontagen, soweit diese in direktem Zusammenhang mit den vorerwähnten Arbeiten vorgenommen werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt Art. 440 ff. OR.
- Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bezeichneten Dritten einen geeigneten Fahrzeugkran oder andere Geräte und Werkzeuge einschliesslich der fachkundigen Bedienung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der erforderlichen Sorgfalt aus.
- Pflichten des Auftraggebers
Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche sachdienlichen und notwendigen Angaben und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei insbesondere die nachstehenden Mitwirkungspflichten (Ziff. 3a – f). Um diese ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person abzustellen, die sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt. Diese Person ist zudem zur Mithilfe verpflichtet und hat alles Erforderliche vorzukehren, damit die Arbeiten sicher und unfallfrei durchgeführt werden können.
Werden vom Kranführer bzw. seinen Hilfspersonen Arbeiten verlangt, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet ist, hat der Auftragnehmer die Arbeiten sofort und ohne Folgen für ihn einzustellen.
Das Heben von Personen mit dem Kranfahrzeug ist mit oder ohne Last verboten; Ausnahmen können nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung gemacht werden.
- Zufahrt und Standplatz
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten, sowie der Standplatz durch das Kranfahrzeug oder andere Gerätschaften gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Der Auftraggeber weiss, dass Krane und Transportfahrzeuge schwere Arbeitsgeräte sind; er ist daher für die genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit (z.B. bei Kellern, Tiefgaragen, Gruben, Schächten, Brücken etc.) verantwortlich. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind dem Auftragnehmer frühzeitig vor Beginn der Auftragsausführung mitzuteilen. Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien etc. ausgeführt werden sollen, ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft
rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen wie Abschalten des Stromes etc. mit den Eigentümern der Anlagen. Für Krane muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten. Der Aktionsbereich ist durch den Auftraggeber zu überwachen und nötigenfalls abzusperren.
- Notwendige Angaben
Der Auftraggeber beschafft alle notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) der Frachtgüter und teilt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragsbeginn mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein verantwortlich.
- Auf- und Ablad
Der Auf- und Ablad bei Transportaufträgen, die Montage und Demontage des Frachtgutes sind Sache des Versenders bzw. des Empfängers.
- Bereitstellung
Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung der Frachtgüter verantwortlich. Die Frachtgüter müssen so hergerichtet und beschaffen sein, dass alle auszuführenden Arbeiten schad- und gefahrlos möglich sind. Sie haben über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte zu verfügen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass allfällige Stromzufuhren unterbrochen, bewegliche Teile (wie z.B. Schwenkarme, Schiebetüren etc.) fixiert und Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.
- Anschlagmittel
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von ihm verwendeten und für den Transport zur Verfügung gestellten Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche die für das Frachtgut notwendige Tragfähigkeit haben.
- Wertdeklaration
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen, wertvollen Frachtgütern (Maschinen, Apparate, Computer etc.) im Zeitpunkt der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Zeitwert insgesamt sowie von Einzelkomponenten einer Anlage zu bezeichnen.
- Preise / Fakturierung
Ohne andere schriftliche Vereinbarung mittels Brief, Fax oder E-Mail verstehen sich alle Preise rein netto, ohne Skonto, exklusiv Mehrwertsteuer sowie exklusiv allfällige Treibstoffzuschläge, Bewilligungen, Begleitung und Kosten durch behördliche Auflagen etc. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Skonto und/oder andere Abzüge sind nicht zulässig und werden nachbelastet. Unabhängig vom Rechnungsempfänger bleibt der Auftraggeber für alle Kosten des Auftrags haftbar.
Sämtliche Zusatzkosten für Bewilligungen, Polizei- und Privatbegleitungen, Treibstoffzuschläge, Versicherungen, Samstags- und Sonntagszuschläge, zusätzliches Bedienpersonal, Wartezeiten, Zusatz- und Leerfahrten, sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen und gesetzliche Vorschriften entstehen (z. Bsp. LSVA, MwSt. etc.), werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Transport von Gegengewichten (Ballast) wird als zusätzlicher Aufwand verrechnet.
- Haftung des Auftragnehmers
a) Die Haftung des Auftragsnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatz jedoch auf maximal CHF 100‘000.- pro Schadenereignis begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
b) Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen zudem keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder einem Defekt des Fahrzeuges/Arbeitsmittels. Dasselbe gilt für Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern vor allem wirtschaftliche Folgeschäden darstellen, wie beispielsweise Betriebsausfälle, namentlich Nutzungs- oder Betriebsverluste, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste, sowie alle weiteren mittelbaren Schäden.
Eine Verrechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit dem vertraglich vereinbarten Entgelt ist nicht zulässig.
- Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für sich und die von ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen oder -mittel; insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden aufgrund:
a) falscher oder unvollständiger Angaben über das Hebe-/Frachtgut
b) falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit der zu befahrenden Flächen/Untergründen
c) unzureichender Verpackung oder Bereitstellung der Hebe-/Frachtgüter
d) unzureichender Anschlagpunkte am Hebegut
e) unzureichende, zur Verfügung gestellte Anschlagmittel
f) fehlender oder unzureichender Bewilligungen
g) wetterbedingte Unterbrüche und Verzögerungen
h) Streiks oder nicht vorhersehbare Blockaden durch Dritte
- Waren-Transportversicherung
Der Auftragnehmer empfiehlt generell, aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Frachtgütern den Abschluss einer Waren-Transportversicherung. Eine Versicherungsdeckung ist speziell in allen Schadenfällen wichtig, bei denen der Auftragnehmer nicht haftet. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach Ziffer 5.
Eine Waren-Transportversicherung (mit Deckung gemäss den jeweiligen Versicherungsbedingungen) kann durch den Auftragnehmer im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers vermittelt bzw. abgeschlossen werden. Der Auftrag ist vom Kunden schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erteilen. Die Funktion des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Beschaffung der geeigneten Waren- Transportversicherung.
- Beanstandungen
Beanstandungen von Aufträgen und die Anzeige von Schäden sind sofort bei der Annahme des Hebe- oder Frachtgutes oder bei Beendigung des Auftrages in Anwesenheit des Fahrzeugführers bzw. Beauftragten des Auftragnehmers auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragten des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung des Auftrages schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch soweit dessen/deren Wirksamkeit betroffen ist, vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand Emmental-Oberaargau. Dem Auftragnehmer ist es freigestellt, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.